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Übersicht der Möglichkeiten zur Verbringung von Hauschweinen in andere Betriebe bei ASP-Ausbruch beim Wildschwein
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Herkunftsbetrieb |
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Gefährdetes Gebiet |
Pufferzone |
Freies Inland (außerhalb der Restriktionszone) |
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Zielbetrieb | Gefährdetes Gebiet |
Genehmigung möglich nach Variante 2 |
Genehmigung möglich nach Variante 6 |
Keine Einschränkung |
Pufferzone |
Genehmigung möglich nach Variante 3* |
Keine Einschränkung |
Keine Einschränkung |
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Freies Inland (außerhalb der Restriktionszone) |
Genehmigung möglich nach Variante 3* |
Keine Einschränkung |
Keine Einschränkung |
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Andere Mitgliedstaaten (nur Teil II/III) |
Genehmigung möglich nach Variante 4* |
Genehmigung möglich nach Variante 5* |
Genehmigung möglich nach Variante 7
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Andere Mitgliedstaaten (freies Gebiet) |
Verbot! |
Genehmigung möglich nach Variante 5* |
Genehmigung möglich nach Variante 7 |
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Drittländer |
Verbot! |
Genehmigung möglich nach Variante 5* |
Genehmigung möglich nach Variante 7 |
*Die Rechtsgrundlage (SchweinepestVO sowie Durchführungsbeschluss 2014/709/EU) gibt hier 2 Möglichkeiten der Verbringungsuntersuchungen vor: die „Anlassuntersuchung“ sowie die „Statusuntersuchung“. Bei der „Statusuntersuchung“ sind die Bedingungen für die Verbringungen erleichtert (u. a. geringere Anzahl von Proben). Für Schweinehalter, die häufig Tiere verbringen müssen, wird diese Möglichkeit zur Erleichterung der Verbringung empfohlen. Der Erhalt des „Status“ kann frühestens 4 Monate nach der ersten Untersuchung erteilt werden.